Da Versicherungen wie jedes Unternehmen gewinnbringend arbeiten müssen, sind die Versicherungsmitarbeiter dazu angehalten, die Schadensumme nach einem Unfallereignis aktiv so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck nutzen sie die verschiedensten Tricks, derer Sie sich als Verbraucher und Versicherungsnehmer nach einem unverschuldeten Unfall bewusst sein sollten.
Welche trickreichen Vorschläge bringt die gegnerische Versicherung?
Oftmals klingelt bereits an Tag eins nach einem Unfall das Telefon und die gegnerische Versicherung bietet Ihnen an, den Schaden für Sie zu regeln. Spätestens bei folgenden Vorschlägen sollten Sie hellhörig werden:
1. Die Versicherung bietet Ihnen an, einfach und schnell einen laut ihrer Aussage qualifizierten Gutachter zu Ihnen zu schicken. Ihnen sollte bewusst sein, dass dieser entweder bei der Versicherung angestellt ist oder aber einen Vertrag mit ihr abgeschlossen hat. Somit sollte klar sein, wessen Interessen er vertritt und warum er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine geringere Schadenhöhe errechnen wird als ein freier Sachverständiger Ihres Vertrauens.
2. Ein Rechtsanwalt ist laut der Versicherung nicht nötig – schließlich würde alles zu Ihrer Zufriedenheit geregelt werden und ein Anwalt verkompliziere und verteuere die Dinge doch nur unnötig… Allerdings gibt es gute Gründe, einen Anwalt einzuschalten, da Sie als Laie die komplexe Lage gar nicht überschauen können.
3. „Wir haben die passende Werkstatt für Sie!“ Auf dieses Angebot sollten Sie nicht eingehen, denn Sie haben die freie Wahl und dürfen sich eine Werkstatt Ihres Vertrauens suchen – wenn Sie das wünschen, auch eine Markenwerkstatt. Die Partnerwerkstätten der Versicherungen aber müssen günstige Preise anbieten – damit sie dann noch wirtschaftlich arbeiten können, brauchen sie eine hohe Anzahl an Reparaturen, was naturgemäß zu schneller und somit qualitativ weniger hochwertiger Arbeit führt. Partnerwerkstätten reparieren also oftmals weniger professionell als die Werkstatt Ihrer Wahl.
Die gegnerische Versicherung entscheidet nicht über den Gutachter und die Werkstatt!
4. Laut Versicherung wird Ihr Schaden nur bezahlt, wenn Sie eine Reparaturbestätigung in Form einer Rechnung vorweisen können – das stimmt nicht. Alleine Sie entscheiden, ob und wie Sie ihr Auto reparieren lassen. Wenn Sie ein Gutachten eines Sachverständigen haben, kann auf der Basis dieses Gutachtens abgerechnet werden und Sie brauchen keine Rechnung, die der gegnerischen Versicherung die Reparatur Ihres Autos bestätigt. Somit sind Sie in der Lage, zu entscheiden, ob überhaupt, wann und in welchem Umfang Sie Ihr Auto reparieren lassen – und bekommen trotzdem die Kosten für den Schaden (im Rahmen der gegnerischen Eintrittspflicht*) erstattet.
5. Oftmals versuchen Versicherungen, den Restwert Ihres Autos höher zu bewerten, als er tatsächlich ist. Nur ein unabhängiger Gutachter wird Ihnen einen Restwert gem. der geltenden Rechtssprechung bescheinigen – die Versicherung profitiert natürlich, wenn der Restwert höher angenommen wird als er tatsächlich ist. Sollte Ihr Auto nämlich vor einem Unfall z.B. einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro und nach dem Unfall einen Restwert von 2.000 Euro haben, betrüge Ihr Schadenersatz 8.000 Euro; rechnet aber die Versicherung mit einem höheren Restwert von z. B. 4.000 Euro, wären es dementsprechend nur 6.000 Euro zu Ihren Gunsten. Somit spart die Versicherung häufig, indem sie höhere Restwertangebote einholt.
Gegnerische Versicherungen haben insbesondere ihre eigene Gewinnmaximierung im Fokus!
Sie sehen also, dass die Versicherungen naturgemäß versuchen, Ihren Schaden klein zu rechnen , um den eigenen Gewinn zu maximieren – was logischerweise zu Ihren Lasten geht. Lassen Sie sich also nicht verunsichern, wenn Ihnen nach einem Unfall vermeintlich fürsorgliche Angebote von der gegnerischen Versicherung gemacht werden – wenden Sie sich stattdessen an einen neutralen und unabhängigen Gutachter und/oder Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Kontaktieren Sie uns einfach, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren wollen.
* Die Eintrittspflicht des gegnerischen Versicherers ergibt sich aus der sog. Haftungsquote. Beispiel: Wenn Ihr Unfallgegner keine oder nur eine Teilschuld trägt, werden die Schadenersatzansprüche (dazu zählen auch die Kosten für den beauftragten Gutachter) nicht oder nur teilweise getragen.
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Autor
Andreas Gumminger
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