Sehr geehrter Leser!
Gerne werden Unfallgeschädigte von der gegnerischen Versicherung mit der Argumentation verunsichert, ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen sei erst ab einer Schadenhöhe von 2.500,-€ erforderlich, sonst müssten die Kosten für den eigenen Sachverständigen selbst übernommen werden. Den kläglichen Versuchen der Versicherungswirtschaft, die eigene Bilanz auf dem Rücken der Geschädigten „aufzupolieren“, wurde bereits 2004 durch den BGH eine Absage erteilt und nun auch „druckfrisch“ durch das Amtsgericht München. Lesen Sie selbst!
Die folgenden Ausführungen sowie das zugehörige Urteil ( 344 C 16121/15 AG München) wurden mir freundlicherweise von der Rechtsanwaltskanzlei Michael Brand (Fachanwalt für Verkehrsrecht – www.RABrand.de) zur Verfügung gestellt. Vielen Dank dafür!
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei eine „druckfrische“ Entscheidung des AG München, die sich sowohl mit dem immer wieder gern gebrachten Argument der Versicherungswirtschaft vom Bagatellschaden befasst als auch mit der Fragestellung, in welcher Höhe bei Klagen des Sachverständigen selbst aus abgetretenem Recht Sachverständigenkosten zu erstatten sind.
Gleichwohl die (noch etwas unerfahrene) Richterin die bisherige Bagatellschadengrenze, welche der BGH im Jahre 2004 bei 715,81 € gezogen hat, nicht mehr als zeitgemäß ansieht, erachtet jedoch auch sie bei Erreichen eines Reparaturkostenwertes von brutto zumindest knapp 1.100,00 € die Grenze auf jeden Fall als erreicht.
Erfreulich ist im übrigen darüber hinaus, dass das Gericht im 3. Absatz der Entscheidung auf Seite 4 unsere Argumentation zur Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens schon im Hinblick auf das geringe Alter eines Kraftfahrzeugs und die damit im Raume stehende merkantile Wertminderung übernommen hat. Auch hier zeigt sich wieder, dass sauberes Arbeiten und vor allem Präsentation übernahmefähiger Argumente häufig das Zünglein an der Waage für eine positive Entscheidung sein können…
Weiter positiv zu vermerken – insbesondere im Hinblick auf neue Strömungen am LG München I hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben des von uns bereits mehrfach besprochenen Beschlusses des 10. Zivilsenats des OLG München zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung im eigenen Namen aus abgetretenem Recht – sind die Ausführungen hierzu unter Punkt 2. auf Seite 4 f. des Urteils. Dabei fällt vor allem auf, dass sich die Amtsrichterin offensichtlich aufgrund der Vielzahl der ihr vorliegenden Verfahren durchaus dazu in der Lage sieht, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Ansehung der ermittelten Reparaturkosten in der Gesamtschau noch angemessen sind oder nicht.
Insofern eine rundum erfreuliche Entscheidung, bei der auch der einzige kleine Schönheitsfehler im Hinblick auf die unzutreffenderweise erst ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Verzugszinsen nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen vermag!
Festzuhalten bleibt somit für die Zukunft wohl, dass zwar eine leichte Erhöhung der ursprünglich im Jahre 2004 vom BGH letztmals zu überprüfenden Bagatellschadengrenze erfolgt ist, diese jedoch zumindest bei Erreichen eines Gesamtwertes von zumindest über 1.000,00 € brutto nicht mehr ins Gewicht fallen kann. Mit dieser Entscheidung ist damit eine gute Argumentation gegen die ständig wiederkehrende Kürzungspolitik der Versicherungswirtschaft gegeben.
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Autor
Andreas Gumminger
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