FAQ

Allgemeine Fragen & Antworten

Hier erhalten Sie schnell und kompakt alle wichtigen Antworten zu häufig gestellten Fragen. Sollten einige Ihrer Fragen unbeantwortet bleiben, dann nehmen Sie gerne direkt mit uns Kontakt auf.

Ein Unfallgutachten umfasst die genaue Rekonstruktion des Unfallgeschehens, während ein Schadengutachten die Schadenshöhe des Fahrzeugs bewertet.

Ein Kfz-Sachverständiger oder ein Unfallanalytiker ist in der Regel für die Erstellung eines Unfallgutachtens zuständig.

In einem Schadengutachten werden alle Schäden am Fahrzeug erfasst und bewertet, auch mögliche Folgeschäden.

Nein, ein Unfallgutachten ist nur dann notwendig, wenn es um eine Klärung der Schuldfrage oder eine Schadensregulierung geht.

Die Kosten für ein Unfallgutachten hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Schwere des Unfalls und dem Umfang des Gutachtens.

Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Schwere des Unfalls und dem Umfang des Gutachtens.

Ein Schadengutachten sollte immer dann erstellt werden, wenn es zu einem Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs gekommen ist.

Grundsätzlich sind Sie selbst dafür zuständig, Ihre Ansprüche bei der Gegenseite zu stellen und zu belegen. Sie dürfen hierzu einen Anwalt beauftragen. Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung ist hierfür nicht zuständig.

Fragen & Antworten zum Thema Autounfall

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Um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten, sollte die Unfallstelle gesichert und mögliche Verletzte versorgt werden. Zudem ist es wichtig, Beweise wie Fotos oder Videos von der Unfallstelle zu sichern. Auch das Hinzuziehen der Polizei zur Unfallaufnahme und Erstellung eines Unfallberichts ist empfehlenswert.

Grundsätzlich gibt es keine Pflicht hierzu, zudem kommt die Polizei bei Unfällen ohne Personenschaden oft nicht oder erst nach Stunden. Trotzdem sollten Sie unbedingt die Polizei anrufen, wenn jemand verletzt ist, der Unfallgegner einen Verkehrsverstoß begangen hat (z.B. Rotlichtverstoß, Vorfahrtsverletzung, Alkoholgeruch beim Gegner), die Beteiligten über die Schuld uneinig sind. Außerdem ist es sinnvoll, bei Schäden mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen die Polizei zu rufen, damit für die Schadenregulierung ein Polizeiprotokoll vorgelegt werden kann. Ferner ist meistens bei Miet- und Leasingfahrzeugen die Pflicht, die Polizei zu rufen, im Vertrag vorgeschrieben.

Machen Sie Fotos von den Fahrzeugen in Endstellung nach dem Unfall, zudem von der Umgebung (Verkehrszeichen, Straßenführung, Splitter am Boden). Sie müssen die Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug nicht fotografieren, das kann später der Sachverständige viel besser.

Lassen Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen geben, am Besten von unabhängigen Zeugen (andere Autofahrer, Fußgänger).

Füllen Sie zusammen mit dem Unfallgegner den internationalen Unfallbericht aus. Sie erhalten das Formular kostenlos von Ihrer eigenen Versicherung und sollten es zusammen mit einem Stift immer im Fahrzeug dabei haben.

Ja. Denn zum einen nimmt die Polizei nur bei schwerwiegenden Unfällen (Verletzte, Alkohol, Verkehrsverstöße) eine vollständige Unfallaufnahme mit Fotos und Zeugenaussagen vor. Zum anderen dauert es mitunter Wochen und Monate, bis dann Akteneinsicht möglich ist. Sie sparen wertvolle Zeit, wenn Sie selbst Beweise sichern. Außerdem können auch der Polizei bei der Beweissicherung Fehler unterlaufen und eventuell Kennzeichen falsch aufgenommen werden.

Gehen Sie sich möglichst umgehend nach dem Unfall zum Arzt. Damit dokumentieren Sie, dass die Schmerzen und Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sind. Wenn Sie erst mehrere Tage nach dem Unfall zum Arzt gehen, ist dies oft nicht mehr möglich und ein Schmerzensgeld kann dann nicht mehr durchgesetzt werden.

In der Regel muss der Autounfall innerhalb von sieben Tagen bei der Versicherung gemeldet werden.

Wenn z.B. Kleidung, im Auto beförderte Dinge oder andere Gegenstände beschädigt wurden, dokumentieren Sie die Beschädigung durch Fotos und werfen Sie diese vorläufig erst mal nicht weg. Auch für diese Gegenstände kann ein Schadensersatz verlangt werden.

Sie sind vertraglich verpflichtet, den Leasinggeber über eingetretene Beschädigungen zu informieren. Der Leasinggeber bestimmt auch, ob im Zweifel repariert oder verkauft wird. Nicht oder unzureichend reparierte Schäden können bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu erheblichen Forderungen des Leasinggebers führen. Sie sollten daher unbedingt in einer Markenwerkstatt reparieren.

Die Kreditbank ist zu informieren. Diese bestimmt dann, ob repariert werden muss oder der Schaden ausbezahlt werden darf.

Es steht Ihnen zu, sich von einem Anwalt beraten und vertreten zu lassen.

Die gegnerische Versicherung trägt die Anwaltskosten, soweit sie grundsätzlich eintrittspflichtig* ist.

Ja. Wenn Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen, sollten Sie das möglichst unmittelbar nach dem Unfall tun. Nur so ist eine optimale Beratung möglich. Laien schlagen bei der Schadenregulierung aus Unkenntnis manchmal ungünstige Wege ein, weil sie ihre Rechte nicht kennen. Diese Fehler dann später zu beheben ist oftmals nicht mehr möglich. Zudem nehmen die meisten Kanzleien Fälle nicht mehr an, bei denen bereits selbst mit der Versicherung verhandelt wurde.

Die gegnerische Versicherung hat keinen Anspruch, das Fahrzeug zu besichtigen, wenn Sie bereits ein eigenes Gutachten vorgelegt haben. Ausnahmen können bestehen, wenn z.B. Vorschäden vorliegen oder Zweifel an der Haftung vorliegen.

Soweit die Versicherung grundsätzlich eintrittspflichtig* ist und kein Bagatellschaden vorliegt, trägt sie auch die Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Gutachtens. Achtung: Auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens dürfen Sie einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages beauftragen.

Grundsätzlich sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden, wenn ein Totalschaden vorliegen könnte oder das beschädigte Fahrzeug noch relativ neu ist und möglicherweise eine Wertminderung zu ermitteln ist. Außerdem ist bei Leasingfahrzeugen immer ein Sachverständiger zu beauftragen.

Sie sollten das Fahrzeug, wenn Sie sich dazu entschieden haben, verkaufen, sobald der Sachverständige Wiederbeschaffungs- und Restwert ermittelt hat. Sie müssen nicht auf die Zustimmung der gegnerischen Versicherung warten. Ausnahmen sind hier wieder bei geleasten und finanzierten Fahrzeugen möglich.

Sobald die Schadenshöhe durch einen Sachverständigen festgestellt ist, dürfen und sollten Sie die Reparatur in Auftrag geben. Sie müssen nicht auf die Freigabe durch die Versicherung warten und sind auch nicht an deren Werkstattempfehlungen gebunden.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, bei den Behörden den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern. Es ist aber zu beachten, dass alle Aussagen auch gegen Sie verwendet werden können. Sollten Sie sich also nicht sicher sein, ob Sie nicht doch zumindest eine Teilschuld tragen, sollten Sie vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen. Alle Aussagen müssen wahrheitsgemäß sein, wenn Sie sich selbst belasten würden steht Ihnen jedoch ein Aussageverweigerungsrecht zu.

Wenn das Verschulden allein beim Unfallgegner liegt, müssen Sie Ihre eigene Versicherung nicht informieren. Sollten Zweifel am Verschulden vorliegen, ist auch die eigene Versicherung zu informieren. Diese ist jedoch allein für die Regulierung der Ansprüche des Unfallgegners zuständig.

Kontaktieren Sie umgehend Ihre eigene Haftpflichtversicherung. Diese wird Ihnen dann einen Fragebogen schicken, den Sie umgehend vollständig ausgefüllt an Ihre Versicherung weiterleiten sollten. Gegebenenfalls kann Ihnen Ihr Versicherungsvertreter hier weiterhelfen.

Möglicherweise wird die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten. Bevor Sie Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft zum Unfallhergang machen, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen. Die Kosten hierfür müssen Sie selbst oder Ihre Rechtsschutzversicherung tragen.

Sie dürfen auch ein Fahrzeug mit Totalschaden behalten, wieder verkehrssicher machen und weiter nutzen. Ausschlaggebend ist hier, ob es wieder verkehrssicher gemacht werden kann oder nicht. Ausnahmen: Leasing und Finanzierung. Hier sind Leasinggeber bzw. Bank zu fragen.

Gerade bei älteren Fahrzeugen führen teure Reparaturkosten bei geringem Fahrzeugwert zu einer Totalschadenabrechnung, obwohl im Einzelfall das Fahrzeug auch durch eine Teilreparatur wieder instandgesetzt werden kann. Ob das für Sie in Ihrem konkreten Fall zutrifft, kann Ihnen ein Sachverständiger sagen.

Sie haben den Anspruch, trotz des Unfalls weiter mobil sein zu können. Hier greift allerdings die sogenannte Schadensminderungspflicht. Bitte befragen Sie hierzu den von Ihnen beauftragten Anwalt.

Die Nutzungsausfallentschädigung ist der Geldbetrag, den Sie dafür erhalten, dass Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können. Verzichten Sie auf einen Mietwagen, können Sie gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung Nutzungsausfall geltend machen, also eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Die Nutzungsausfallentschädigung für einen Pkw erfordert den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung. Es muss also dargelegt werden, dass das Fahrzeug vom Geschädigten tatsächlich benutzt worden wäre (Nutzungswille) und der Geschädigte zur Nutzung tatsächlich auch in der Lage gewesen wäre (Nutzungsmöglichkeit).

  • Sie besitzen ein weiteres Kraftfahrzeug, dass Sie statt des verunfallten Fahrzeugs nutzen können.
  • Ihr Wagen ist nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher und Sie können ihn bis zur Reparatur oder Zulassung des Nachfolgefahrzeugs weiter nutzen.
  • Sie waren nach dem Unfall gesundheitlich nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen.
  • Sie lassen Ihr nicht fahrbereites Fahrzeug nicht reparieren bzw. Sie lassen kein Nachfolgefahrzeug auf sich zu oder Sie liefern dem gegnerischen Versicherer keine entsprechenden Nachweise.
  • Bei Ihrem Fahrzeug handelt es sich um ein sog. Freizeitfahrzeug (Motorrad, Wohnmobil). Hier fällt in der Regel der Nachweis des Nutzungswillens schwer.
  • Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher ist, können Sie Entschädigung für die nachgewiesene Reparaturdauer verlangen.
  • Ist Ihr Fahrzeug nach einem schweren Unfall nicht verkehrssicher, werden die Kosten vom Unfalltag bis zur Wiederherstellung Ihres Fahrzeugs durch Reparatur übernommen. Hierbei ist allerdings Ihre Schadenminderungspflicht zu beachten, sprich Sie sollten sich schnellstmöglich um die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung kümmern. Sollten Sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sein, muss der Versicherer der Gegenseite entsprechend informiert werden.
  • Im Falle eines Totalschadens können Sie eine Entschädigung für die sog. Wiederbeschaffungsdauer, also für die Dauer der Ersatzbeschaffung (in der Regel ca. 14 Tage) geltend machen. Zusätzlich ist auch die notwendige Zeit für die Einholung eines Gutachtens sowie eine angemessene Überlegungszeit von ca. 1 – 3 Tagen zu berücksichtigen.
  • Die Nutzungsausfallentschädigung wird nur für einen angemessenen Zeitraum übernommen. Es empfiehlt sich also, die Reparatur bzw. die Anschaffung eines Nachfolgefahrzeugs schnellstmöglich zu veranlassen.
  • Ist die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt, empfiehlt es sich, anstelle eines Mietwagens die Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, da Sie dabei nicht in eine Kostenfalle tappen können.
  • Um weder Zeit noch Geld zu verlieren, sollten Sie sich möglichst bald nach dem Unfall von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht individuell beraten lassen.

Die Höhe des Tagessatzes wird anhand von Nutzungsausfallentschädigungstabellen bestimmt. Hier werden die Fahrzeuge nach Marke und Typ einer Gruppe zugeordnet.

Fahrzeuge, welche älter als fünf Jahre sind, werden eine Gruppe niedriger eingestuft. Ist Ihr Wagen älter als zehn Jahre, landet er zwei Nutzungsausfallklassen tiefer.

Nutzungsausfall wird nur bezahlt, wenn Sie entweder eine Reparatur nachweisen oder ein Nachfolgefahrzeug zulassen. Hier greift allerdings die sogenannte Schadensminderungspflicht. Bitte befragen Sie hierzu den von Ihnen beauftragten Anwalt.

Mit der freundlichen Unterstützung von
Kanzlei Dirscherl

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* Die Eintrittspflicht des Unfallgegners ist von vielen Faktoren abhängig, wie z.B. Grad des Verschuldens, Beweisbarkeit des Unfallereignisses und Höhe der Betriebsgefahr.
Eine Gewähr für eine 100 prozentige Kostenübernahme durch den Unfallgegner oder dessen Versicherer kann somit nicht gegeben werden.
Der vielfach unseriös propagierte Automatismus „wenn unverschuldet, dann alles kostenlos“ ist nicht zutreffend!