Sehr geehrte Leser,
folgendes Urteil in eigener Sache wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dirscherl (Fachanwalt für Verkehrsrecht – www.kanzlei-dirscherl.de) erstritten. Der fragwürdigen Regulierungspraxis der HUK-Coburg wurde eine Absage erteilt.
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Amtsgericht München
Az.: 345 C 26809/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dirscherl, Hauptstraße 26, 82140 Olching, Gz.: 1565.347.14
gegen
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
…
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Saxinger am 31.03.2015 auf Grund des Sachstands vom 31.03.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 98,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.8.2014 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die die Beklagte
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 98,52€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Gem. §495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klagepartei hat auch hinsichtlich der hier geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.
Das Sachverständigengutachten dient der Ermittlung des Schadensumfangs. Die Kosten hierfür hat der Ersatzpflichtige als Sachfolgeschaden gern. § 249 II 1 BGB zu tragen. Durch das Sachverständigengutachten wird der Geschädigte häufig erst in die Lage versetzt, zu entscheiden, welche konkrete Schadensabrechnungsart er wählen will. Darüber hinaus dient das Gutachten auch der Beweissicherung. Bei der Beurteilung welcher Herstellungsaufwand erforderlich
ist, ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen. (BGHZ 61,346,348) liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. (BGH Urteil vom 22. 7. 2014 Aktenzeichen VI ZR 357/13)
Dies ist allerdings erst dann gegeben, wenn eine augenfällige Überteuerung vorliegt. (LG München I Urteil vom 25.7.2014 Az.1784738/14) Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl.OLG München, NJW 2004, 3326) Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen, VersR 2000, 68; AG Siegburg, ZfS 2003, 237)
Eine mögliche Bagatellschadensgrenze ist bei Reparaturkosten über EUR 700,00 jedenfalls überschritten (s. BGH NJW 2007 S. 1450 Landgericht München I Urteil vom 19.4.2012 Az.19 S 23766/11 ). Ob diese existiert kann hier offen bleiben (LG Nürnberg-Fürth NZV 2009, S. 244).
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden ist ein Werkvertrag. Die Vergütung für ein Verkehrsunfallgutachten eines Sachverständigen richtet sich,
wenn keine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist mangels einer Taxe i.S.v. § 632 II BGB nach der üblichen Vergütung. (BGH Urteil vom 10.10.2006 AZ. X ZR 42/06)
Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich
als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II 1 BGB verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472}.
Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450,0LG München 10U3258/09).
Nach Dr. Auer seien Telefonkosten in Zeiten von Flatrates geringfügig.
Dabei unterstellt der Sachverständige, ohne die Üblichkeit in der Branche zu klären, letztlich Preise eines Privatmannes.was nicht möglich ist.
Es ist für das Gericht kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ersichtlich. Der in Rechnung gestellte Betrag bietet nicht von vornherein Anlass dafür diesen als überhöht und ungerechtfertigt anzusehen.
Dabei ist das Gericht gemäß § 287 ZPO vorgegangen. Dabei ist das richterliche Ermessen so auszuüben, dass wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden und der Schätzung keine unrichtigen Maßstäbe zu Grunde gelegt werden. Dementsprechend ist die Überprüfung der Schätzung auch darauf beschränkt, ob Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden. (so BGH NJW 2011 ,S.852,853)
Auch insoweit verweist das Gericht auf die nunmehr herrschende Rechtsprechung, dass auch die Schadenshöhe als Berechnungsgrundlage für die Sachverständigenkosten anzunehmen ist. Dies umso mehr , nachdem es immer noch keine Honorarverordnung für die Sachverständigen im Kfz-Gewerbe gibt (LG Hamburg Urteil vom 23.07.2007 – 331 S 15/07; LG Leipzig Urteil vom 20.07.2007 – 9 0 354/07). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung ein wesentliches lndiz.(BGH Urteil vom 11.2.2014 Az.VI ZR 225/13)
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten ist, nach tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO, die Üblichkeit nicht überschritten, so dass die Gesamtrechnung des Sachverständigen, wie sie die Klagepartei hier vorgelegt hat, als angemessene Sachverständigenvergütung nicht zu beanstanden ist. Entscheidend ist, dass nach Auffassung des OLG München
selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen dann nicht zu beanstanden sind, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigen und seiner Leistung besteht (vgl. LG Bochum NJW 2013,3666; AG Westerwede DV 2014, 126, 127; Heßeler, NJW 2014, 1916, 1917).
Es muss deshalb nach Auffassung des OLG München grundsätzlich auf den Gesamtbetrag ankommen. Eine Kürzung zu Lasten des Geschädigten scheidet aus, wenn der Gesamtbetrag die in der Branche üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, da in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnungen ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung überhöht ist. Bei Heranziehung der vorstehenden Überlegungen kann die Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (krasse Überhöhung, vgl. AG Köln VRR 2012, 388) und dem Geschädigten deshalb ein Auswahlverschulden zur Last fällt (so auch OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; OLG Hamm DAR 1997)
Dabei hat das Gericht wieder darauf abgestellt, ob bei einer subjektbezogenen Betrachtung aus der Sicht des Geschädigten eine deutliche Überhöhung dieser Kosten im Vergleich zu den sonst üblichen Kosten für diese Leistungen offensichtlich ist.(BGH Urteil vom 22. 7. 2014 Aktenzeichen VI ZR 357/13)
Der BGH hat explizit ausgeführt, dass „die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters sei. Es sei insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben“ .Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2007 ausgeführt: ,,Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05).“
Nunmehr hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12.3.2015 AZ.10U579/15 entsprechend der bestehenden Rechtsprechung des BGH festgestellt : “
“ der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt. …. Das Justizvergütungs-und Entschädigungsgesetz stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten der privaten Sachverständigen dar.“
Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Fall vor bei dem für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
Der Haftpflichtversicherer des schadensverursachenden Fahrzeugs ist dadurch ausreichend geschützt, dass er einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen (vgl. OLG Nürnberg SP 2002, 358 = VRS 103, 321; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523)
Zinsen: § 286, 288 BGB
Kosten:§ 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit:§ 713 ZPO
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
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nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten. dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
gez.
Saxinger
Richter am Amtsgericht
Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird d. Klagepartei zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Vorstehendes Urteil ist d. Beklagtenpartei am 07.04.15 von Amts wegen zugestellt worden.
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Autor
Andreas Gumminger
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