Kfz-Gutachten in 85748 Garching bei München
Sie hatten einen Autounfall und sind nicht daran Schuld? Dann sollten Sie sich unbedingt um ein Unfallgutachten kümmern. Damit können Sie die exakte Schadenssumme bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Die Erstellung des Unfallgutachtens ist für Geschädigte im Rahmen der gegnerischen Eintrittspflicht* kostenneutral bzw. erstattungsfähig.
Kontakt zu unseren Unfallgutachtern in 85748 Garching
Emeranstr. 36 | 85622 Feldkirchen | Tel.: 089 21553021-0
Hauptstr. 26 | 82140 Olching | 08142 421976-0
Lindberghstr. 30 | 80939 München | Tel.: 089 21553021-0
Unfallgutachten in Garching (85748)
Ein Autounfall passiert leider viel zu schnell. Hoffentlich sind es nicht Sie, die/der den Unfall verschuldet hat und hoffentlich gab es keine Verletzten. Blechschäden hingegen sind eine relativ einfache Sache…. wenn man die Abwicklung richtig angeht.
Aber Achtung: Viele Versicherungen versuchen, die Gutgläubigkeit und Unwissenheit der Unfallgeschädigten hinsichtlich der Schadenregulierung auszunutzen! Sie glänzen mit Desinformation und einem unbedingten Sparwillen – zu Ihren Lasten. Warum? Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen und setzen alles daran, so wenig wie möglich zu zahlen – um Kosten zu einzusparen.
Das müssen Sie nicht hinnehmen. Schlagen Sie von Anfang an den richtigen Weg ein und lassen Sie nach einem Unfall ein Unfallgutachten in 85748 Garching anfertigen. Dazu untersucht ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger den Schaden an Ihrem Auto. Er sichert alle relevanten Beweise und ermittelt die exakte Schadenhöhe. Die solide Basis für eine korrekte Schadenregulierung.
Unsere Kfz-Sachverständigen unterstützen Sie in Garching, München, Oberschleißheim, Unterschleißheim, Ismaning, Unterföhring und Feldkirchen. Außerdem bieten wir Ihnen gerne eine unkomplizierte und möglichst rechtssichere Unfallabwicklung mit unseren Verkehrsrechtsanwälten an. Mehr dazu.
* Die Eintrittspflicht des Unfallgegners ist von vielen Faktoren abhängig, wie z.B. Grad des Verschuldens, Beweisbarkeit des Unfallereignisses und Höhe der Betriebsgefahr.
Eine Gewähr für eine 100 prozentige Kostenübernahme (unserer Kostennote) durch den Unfallgegner oder dessen Versicherer kann somit nicht gegeben werden.
Der vielfach unseriös propagierte Automatismus „wenn unverschuldet, dann alles kostenlos“ ist nicht zutreffend!